Recht und Ethik
Für meine Arbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes.
In der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie kommt der im Gesetz verankerten Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) besondere Beachtung zu. Ist beim Kind oder beim Jugendlichen eine Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine bestimmte Fragestellung zur eigenen Behandlung gegeben, so liegt der Entscheid beim behandelten Kind bzw. Jugendlichen. Auch wenn ein Kind oder Jugendliche zu einer Fragestellung nicht urteilsfähig ist, soll seine oder ihre Willensäusserung angemessen beachtet werden.
Häufig stellen sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie auch ethische Fragen. Leitend sind in diesem Gebiet die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW.